Kultur Steher e.V.
Präambel
Für Musiker und freischaffende Künstler, die nicht gewerblich, sondern als Hobby aktiv sind, gibt es kaum Gelegenheit, ihre Leistungen einem Publikum zu präsentieren. Die Veranstalter gehen immer mehr auf Nummer sicher und geben dem Nachwuchs, wie den Hobby-Künstlern kaum die Chance, einmal vor Publikum agieren zu können.
Aus diesem Grund haben sich einige Kollegen entschlossen, für die Kultur zu stehen und diesen Verein zur Unterstützung und als Verbindungsstelle zu den Veranstaltern und Kulturämtern zu gründen. Er wird beim Amtsgericht eingetragen werden und wird ausschließlich gemeinnützig tätig.
Außerdem ist geplant, auch eigene Veranstaltungen anzugehen, wo die angegliederten Künstler performen können und die Mitglieder sie tatkräftig unterstützen. Eine Internetseite präsentiert den Verein und seine Aktivitäten im Netz. Hier können sich die angeschlossenen Künstler zeigen und darstellen. Alle Aktivitäten werden hier zusammengefasst und die Termine veröffentlicht.
Wir hoffen damit eine Lücke zu schließen und die Kulturszene Rhein-Main bis Rhein-Neckar zu beleben.
Satzung
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann „Kultur Steher e.V.“
Er hat seinen Sitz in Darmstadt
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Zweck des Vereins ist es, Künstlern im Raum Darmstadt eine Organisation zur Verwirklichung ihrer Aktivitäten in Form eines Vereins zur Verfügung zu stellen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke in erster Linie.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglied kann jede unbeschränkt geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss drei Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, zum Beispiel Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde (siehe Fristen).
Sie bestimmt Versammlungsleitung und Protokollführung.
Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks, Umwandlung sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfung
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
- Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
- Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichte
- Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt
- 6 Der Vorstand
Der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB besteht aus mindestens drei Personen. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
Die einzeln vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstand vorzeitig aus, kann der verbleibende Vorstand einen Ersatzvorstand für die verbleibende Amtszeit bestimmen.
Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung oder eine Aufwandspauschale erhalten. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.
Der Vorstand lädt schriftlich (per Post, Fax oder Email) vier Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 14 Tage vorher schriftlich einzureichen.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Kassenprüfer, der nicht Mitglied des Vereins sein muss. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse und der Satzungsbestimmungen. Näheres kann eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Prüfungsordnung regeln.
- 8 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V., Raiffeisenstr.18, 35043 Marburg, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder karikative Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzung tritt mit dem Gründungsprotokoll von den Gründungsmitgliedern unterschrieben am 6.2.2022 in Kraft.
Protokoll zur Gründungsversammlung vom 6.2.2022
TOP 1 Gerold Hiemenz begrüßt die Gründungsmitglieder
TOP 2 Diese bestimmen ihn zum Versammlungsleiter
TOP 3 Als Protokollant wird Volker Herms vorgeschlagen und erklärt sich für diese Aufgabe bereit.
TOP 4 Die anwesenden Gründungsmitglieder bestätigen die Tagesordnung
TOP 5 Nach Besprechung der Satzung wird diese einstimmig angenommen
TOP 6 Ronald Geist wird als Wahlleiter vorgeschlagen und stellt sich zur Verfügung
TOP 7 Der Wahlleiter bittet um Vorschläge für den 1. Vorsitzenden. Gerold Hiemenz wird vorgeschlagen. Er wird einstimmig gewählt und nimmt die Wahl an.
TOP 8 Als 2. Vorsitzender wird Wolfgang Herms vorgeschlagen und einstimmig gewählt. Auch er nimmt die Wahl an.
TOP 9 Für die Kasse wird Maria Eberhard vorgeschlagen. Auch sie wird einstimmig gewählt und nimmt die Wahl an.
TOP 10 Der Wahlleiter übergibt die Leitung an den 1. Vorsitzenden
TOP 11 Gerold Hiemenz bedankt sich für die Wahl und kündigt an, den Verein beim Amtsgericht eintragen zu lassen.
TOP 12 Als erste Aktivität des Vorstands wird mit Künstlern und Gruppen Kontakt aufgenommen. Des weiteren werden Auftrittsmöglichkeiten und Veranstaltungen erörtert.
TOP 13 Der Vorstand wird innerhalb der nächsten Monate zur 1. ordentlichen Mitgliederversammlung einladen.
TOP 14 Der 1. Vorsitzende bedankt sich bei den Gründungsmitgliedern und schließt die Versammlung.
Volker Herms, Protokollant